Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1
Geltungsbereich

1.1.     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen die Franco Investments S.àr.l. (nachstehend kurz „Franco Investments“) Leistungen an den Auftraggeber (nachstehend kurz „AG“) erbringt. AG können sowohl Unternehmer und Konsumenten iSd Verbraucherschutzgesetzes sein.

1.2.     Sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erbringt Franco Investments ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.3.     Entgegenstehende und abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bedingungen, Regelungen etc. des AG werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Franco Investments stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

 

§2
Zustandekommen des Vertrages und Rücktrittsrecht von Konsumenten

2.1. Grundsätzlich gilt:

Angebote von Franco Investments sind freibleibend und unverbindlich. Schickt der AG ein Angebot an Franco Investments, so behält sich Franco Investments die Annahme vor. Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung durch den AG und Gegenzeichnung durch Franco Investments zustande. Nebenabreden und sonstige zusätzliche Vereinbarungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2. Für den Online-shop gilt:

Durch das Absenden einer Online-Bestellung (d.h. durch die Auswahl des Produkts, das Ausfüllen der abgefragten Daten und das Bestätigen der Bestellung durch den Geschäftskunden über das auf der Webseite von Franco Investments zur Verfügung gestellte Online-Formular), durch eine Bestellung per E-Mail, Fax oder Post sowie durch eine telefonische Bestellung stellt der AG ein verbindliches Angebot, das von Franco Investments erst angenommen werden muss. Franco Investments ist nicht verpflichtet, ein Angebot des AG anzunehmen. Gegebenenfalls wird Franco Investments den AG unverzüglich darüber informieren. Ein Vertrag über Waren kommt durch tatsächliche Lieferung der bestellten Ware zustande, wobei hier eine automatisierte Bestätigung über das Einlangen einer Bestellung (d.h. des Angebots des Kunden) keine Annahmeerklärung ist.

Bei Dienstleistungen kommt der Vertrag durch die Bestätigung der Bestellung des AG durch Franco Investments zustande.

2.3.    Rücktrittsrecht und Rückgabebedingungen (Widerrufsbelehrung)

2.3.1. Widerrufsrecht

Ist der AG Konsument hat er das Recht, einen mit Franco Investments abgeschlossenen Vertrag über Waren oder über Dienstleistungen binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem der AG oder ein von Ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat. Im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Kunde im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert wurden, beginnt die Frist ab dem Tag, an dem der AG oder ein von Ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat.

Bei einem Vertrag über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit dem Tag des Vertragsabschlusses (Pkt. 2.2.)

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der AG Franco Investments mittels einer eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Diese Erklärung ist an eine der im Folgenden genannten Adressen zu senden:

E-Mail: info@franco-investments.com

Brief:
Franco Investments S.àr.l.
1, Rue de Turi
3378 Livange
Luxemburg

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

2.3.2. Folgen des Widerrufs

Wenn der AG den Vertrag widerruft, hat Franco Investments alle Zahlungen, die vom AG erhalten wurden, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der AG eine andere Art der Lieferung als die von Franco Investments angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt von diesem Vertrag bei Franco Investments eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Franco Investments dasselbe Zahlungsmittel, das der AG bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem AG wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für den Fall, dass das Zahlungsmittel der ursprünglichen Transaktion für die Rückzahlung nicht zur Verfügung steht (z.B. Nachnahme), erfolgt die Rückzahlung per Banküberweisung auf ein vom AG anzugebenes Bankkonto. In keinem Fall werden dem AG wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Franco Investments kann die Rückzahlung verweigern, bis Franco Investments die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der AG den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der AG hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er Franco Investments über den Rücktritt von diesem Vertrag verständigt hat, an Franco Investments zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der AG die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der Nachweis und die Gefahr der Rücksendung liegen beim AG.

2.3.3 Rücksendung und Rücksendekosten

Im Falle des Widerrufs ist der AG gesetzlich verpflichtet, die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen. Versandfähige Waren sind original-verpackt zurückzusenden an:

Franco Investments S.àr.l.
1, Rue de Turi
3378 Livange
Luxembourg

2.4.    Die Gefahr der Rücksendung liegt jedenfalls beim AG.

 

§3
Leistungen

3.1.     Folgende Leistungen bietet Franco Investments dem Kunden an:

  • Vertrieb von Hard- & Software;
  • Programmierung von Software;
  • Installation von Hard- & Software;
  • IT-Dienstleistungen.

3.2.    Der AG ist verpflichtet, Franco Investments bei der Vertragserfüllung unentgeltlich und unverzüglich zu unterstützen und mitzuwirken. Insbesondere hat der AG Franco Investments die für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen zu Verfügung zu stellen.

3.3.    Ist der AG Unternehmer, so ist er verpflichtet, Franco Investments einen kompetenten Ansprechpartner zu nennen.

3.4.    Die Arbeiten werden in dem Maße, wie das für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim AG, sonst bei Franco Investments durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim AG durchgeführt werden, erhalten die Mitarbeiter von Franco Investments ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sowie den erforderlichen Zutritt zum Betrieb und den IT-Systemen.

3.5. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom AG vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der AG zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom AG bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim AG.

3.6. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die Franco Investments gegen Kostenberechnung aufgrund der Franco Investments zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der AG zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.

3.8. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der AG mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Dies gilt sowohl für „Closed-source“ als auch für „Open-source“ Programme.

3.9. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist dies von einer Vertragspartei unverzügliche der anderen Vertragspartei anzuzeigen. Ändert der AG die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann Franco Investments die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des AG oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den AG, ist Franco Investments berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Franco Investments angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom AG zu ersetzen.

3.10.  Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG. Darüber hinaus vom AG gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des AG.

3.11.   Franco Investments ist berechtigt, sich bei der Vertragserfüllung Subunternehmer zu bedienen. Zwischen dem AG und dem Subunternehmer entsteht kein Vertragsverhältnis.

 

§4
Zahlung

4.1.  Alle Leistungen werden nach Aufwand vergütet, soweit nicht ausdrücklich ein Fixpreis für bestimmte Projektleistungen vereinbart wird. Dabei richten sich Stundensätze, Tagessätze (8 Stunden), Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von Franco Investments. Wegzeit ist Arbeitszeit.

4.2.    Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach erfolgter (Teil-)Abnahme.

4.3.    Zahlungen sind binnen 5 Tagen nach Einlangen der Rechnung ohne Abzug zu leisten.

4.4.    Der AG kann Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von 10 Tagen nach Zugang beeinspruchen.

4.5.    Alle Preise verstehen sich in Euro und weisen die gesetzliche Umsatzsteuer aus.

4.6.    Der AG ist berechtigt, bereits vereinbarte Termine spätestens binnen 3 Tagen vor dem Termin kostenfrei zu stornieren. Sollte eine Stornierung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgen, so ist das volle Honorar für die vereinbarte Beratungsdauer zu bezahlen, es sei denn, der Termin wird verlegt und zu einem späteren Zeitpunkt wahrgenommen.

4.7. Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Franco Investments möglich. Ist Franco Investments mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

4.8. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des AG, kann Franco Investments auch die Vergütung ihres Mehraufwandes zu den vereinbarten Honorarsätzen oder (mangels vereinbarter Honorarsätze) zu ihren Standardsätzen verlangen.

 

§5
Abnahme

5.1. Franco Investments zeigt dem AG schriftlich die Fertigstellung der (Teil-)Leistungen an.

5.2. Allfällige Mängel sind Franco Investments sofort anzuzeigen. AG haben bei der Übergabe sofort eine Überprüfung vorzunehmen. Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst, sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen.
Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

5.3. Haben der AG und Franco Investments Leistungsänderungen der ursprünglichen Leistung vereinbart, gilt darüber hinaus Folgendes:

  • Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird, sind die ursprünglich vereinbarten Leistungen und nachträglich vereinbarten Leistungen in getrennten Verfahren abzunehmen. Sofern die Abnahme aufgrund der Eigenart der Leistungen nicht in getrennten Verfahren durchgeführt werden kann, erfolgt ein gemeinsames Abnahmeverfahren.
  • Im Falle getrennter Abnahmeverfahren kann die Abnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht wegen Mängeln der nachträglich vereinbarten Leistungen verweigert werden.

5.4. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Wird vor der Abnahme im Echtbetrieb vom AG gearbeitet, so gilt das als Abnahme.

 

§6
Urheberrechte und Nutzung

6.1. Franco Investments erteilt dem AG nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages mit Franco Investments erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei Franco Investments.

6.2. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von Franco Investments zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom AG gegen Kostenvergütung bei Franco Investments zu beauftragen. Erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

6.5. Wird dem AG eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist („Closed-source“ als auch für „Open-source“ Programme), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

 

§7
Rücktritt

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von Franco Investments, ist der AG berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AG daran kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von Franco Investments liegen, entbinden Franco Investments von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

 

§8
Gewährleistung

8.1.     Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergaebe der Leistung zu laufen. Sie beträgt für Unternehmer sechs (6) Monate, für Konsumenten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

8.2.    Franco Investments ist die Möglichkeit zu geben, einen behaupteten Mangel zu begutachten. Liegt kein Mangel vor, so kann Franco Investments die Erstattung des Untersuchungs- und Verbesserungsaufwands nach den vereinbarten Honorarsätzen oder (mangels vereinbarter Honorarsätze) zu ihren Standardsätzen verlangen.

8.3.    Die Gewährleistung entfällt, wenn Mängel nachweisbar auf Änderungen der Leistung durch den AG oder Dritte aus der Sphäre des AG zurückzuführen sind, welche von Franco Investments nicht schriftlich genehmigt wurden.

8.4.    Für Unternehmer gilt Folgendes: Bei von Dritten bezogenen Leistungen, die Franco Investments für den AG beschafft, beschränkt sich die Gewährleistung von Franco Investments auf jene Gewährleistungsrechte, die Franco Investments gegenüber dem jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten hat. Franco Investments ist auf Wunsch des AG bereit, hinsichtlich von Dritten bezogener Leistungen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche an den AG abzutreten, sofern dies rechtlich möglich und im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Dritten auch zulässig ist. Franco Investments wird in diesem Fall von sämtlichen Ansprüchen freigestellt.

8.5.    Franco Investments gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Arbeitsergebnisse (insbesondere Software) frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung der Softwarelösung einschränken oder ausschließen.


§9
Haftung

9.1.     Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist vom AG zu beweisen. Die Haftung von Franco Investments für grob fahrlässig verursachten direkte Schäden ist insgesamt für alle derartigen Schäden im Rahmen eines Projektes auf die Höhe des Auftragswertes des jeweiligen Projektes beschränkt. Im Falle wiederkehrender Leistungen ist die Haftung insgesamt beschränkt mit der Höhe des vertraglichen Entgelts, das der AG innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem ersten Schadenseintritt an Franco Investments bezahlt hat.

9.2.    Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.3.    Die Haftungsausschlüsse bzw. -begrenzungen nach dieser Bestimmung gelten nicht bei Personenschäden sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4.    Für Unternehmer gilt, dass Schadensersatzansprüche binnen sechs (6) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und absolut binnen drei (3) Jahren verjähren. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.5.    Festgehalten wird, dass seitens Franco Investments keinesfalls eine Haftung für Leistungen von anderen Diensteanbietern besteht.

9.6.    Der AG trägt die alleinige Haftung für das Vorhandensein einer ausreichenden technischen Infrastruktur (Internetanschluss, Hardware, etc.)

 

§10
Vertraulichkeit

10.1.   Franco Investments verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.

10.2.  Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung und die Einführung von Standardsoftware, insb. der Software-Produkte, beziehen. Sie gilt weiterhin nicht für Daten, die Franco Investments bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden. Franco Investments verpflichtet alle Personen, deren sich Franco Investments zur Durchführung dieses Vertrags bedient, zur Wahrung der Vertraulichkeit.

10.3.  Franco Investments darf den Namen des AG und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Kundenliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den AG werden vorab mit ihm abgesprochen.

 

§11
Datenschutz

Der AG stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

 

Der AG ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

 

Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

 

§12
Schlussbestimmungen

12.1.   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

12.2.  Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

12.3.  Für Verbraucher gilt das nur insoweit, als der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Ort der Beschäftigung in dem Sprengel des in Punkt 13.3 vereinbarten sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes hat. Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz im Ausland, so ist Artikel 17 der Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO) des Rates der Europäischen Union anwendbar.

12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.